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Zitat
Persönlichkeitsstörung oft beratungsresistent sind hat sich hier noch
nicht genügend durchgesetzt. Die Anordnung einer Therapie scheitert
jedoch regelmäßig in einem Berufungsverfahren. Solche Anordnungen werden
in Deutschland insgesamt vermutlich aus historischen Gründen als
„Zwangsberatung/Zwangstherapie/Zwangsmediation“ meist heftig
abgelehnt, obwohl Modellversuche mit gerichtsnaher Beratung auch hier
eine positive Wirkung gezeigt hatten, selbst bei Personen, die dem
ursprünglich ablehnend oder zumindest skeptisch gegenüberstanden.
Andernfalls würde nur eine glasklare Anordnung mit Sanktionen die
notfalls auch erfolgen oder ein Sorgerechtswechsel helfen. Vereinzelt
gibt es das auch in Deutschland, auch Sorgerechtswechsel von der Mutter
zum Vater.
Sie können sich aber das Gericht, Jugendamt, oder
Gutachter etc. nicht aussuchen. Eine Ablehnung wegen Befangenheit hat
nur in besonderen Fällen und bei sorgfältiger Begründung eventuell
Erfolg, führt aber sonst nur zu Verzögerungen und Verschlechterung der
Stimmung. Aber vielleicht haben Sie in einen Berufungsverfahren oder
einem erneuten Verfahren (mit neuen Tatsachen) mehr Glück. Das ist
natürlich auch eine Kostenfrage und außerdem besteht die Gefahr, dass
bei zu vielen Verfahren zur „Patentlösung“, Aussetzung des Umgangs
gegriffen wird, obwohl sie nachgewiesenermaßen keine Verbesserung
bringt.
Aber das ist Ihnen vermutlich alles schon leidlich bekannt
und verringert kaum das beherrschende Gefühl der Ohnmacht, da
kurzfristig, im eigenen Fall, etwas ändern zu können. Was könnte also
in Ihrem Fall noch möglich sein? Sie sagen nicht wie alt das Kind
inzwischen ist, ob es in der Nähe wohnt und so womöglich bald
selbständig den Kontakt aufnehmen könnte. Dazu sollte der Vater
unbedingt beim Kind soweit es irgendwie geht präsent bleiben, ohne es
aber zu bedrängen. Begleiteter Umgang, auch wenn man nicht „gefährlich“
ist, kann auch ein Mittel zur Anbahnung eines normalen Umgangs sein und
schützt außerdem vor weiteren Anschuldigungen.
Wichtig ist, dass
der Vater ein Mitsorgerecht besitzt, so dass er von seinem direkten
Auskunftsrecht Gebrauch machen kann, behutsam, weil verständlicher keine
Schule, kein Arzt etc. in den Elternkonflikt hineingezogen werden
möchte. Bestehen Sie auch darauf, dass auch der Vater als
Nichtwohnelternteil stets über das Schulgeschehen informiert wird, was
vielfach nicht geschieht, weil noch nicht verstanden wird, wie wichtig
die Teilnahme beider Eltern für das Kind ist. Selbstverständlich muss
dabei aber unbedingt vermieden werden, dass das Kind weiter in den
Elternkonflikt hineingezogen wird.
Die Frage, die sich mir auch
aufdrängt, ist ob die erwähnte psychotherapeutische Behandlung oder
ähnliches nicht der Zustimmung durch beide Elternteile bedarf, weil sich
das Mitsorgerecht auch des Wohnelternteils in alleiniger Ausübung ja
nur auf alltägliche Entscheidungen bezieht. Es mag sich lohnen, das
juristisch klären zu lassen, insbesondere, wenn sich diese Therapie
möglicherweise sogar gegen den Umgang mit dem Vater richtet.
Und nun frage ich mich mal wieder; wofür haben wir Gesetze? wenn wir,meiner Meinung nach, keine RichterInnen haben, die sie umsetzen?
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