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Auch bundesweit?
Ja, auch bundesweit. Schon 2007 gab es im Hamburger Abendblatt eine Stellenausschreibung für eine 'Gleichstellungsbeauftragte' in Halstenbek: 'Aufgabenschwerpunkte: Einbringung frauenspezifischer Belange in die Verwaltung, Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf Frauen, Mitarbeit zur Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb der Verwaltung sowie Halstenbeker Bürgerinnen... Erwartet wird Erfahrung in Frauenarbeit'
Ich habe mich daraufhin beschwert und diese Antwort erhalten:
'Sehr geehrter Herr Gogolin,
Ihre Auffassung, dass mit der Ausschreibung der Gleichstellungsbeauftragten einseitig Frauen bevorzugt werden, teile ich nicht; die Besetzung der Stelle mit einer Frau hat auch nichts mit "minderwertigen Männern" wie Sie schreiben zu tun.
§ 2 Abs.3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein i.V. mit § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (GstG) für Schleswig-Holstein bestimmt, dass die Gemeinde Halstenbek eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen hat. Es ist also eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, keine freiwillige. Die Kommentierung dazu führt aus, dass die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten nur auf weibliche Beschäftigte übertragen werden kann, da es sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Dieser Vorbehalt ist als typisierende Festlegung eines bestimmten Eignungsmerkmals zu verstehen. Der Gesetzgeber darf im Rahmen des ihm zustehenden Wertungsspielraums nämlich davon ausgehen, dass eine Frau eher in der Lage sein wird, sich mit den Aufgaben zu identifizieren, die Gleichstellung von Frauen zu fördern.
Auch dürfte eine Frau regelmäßig besser im Stande sein, Benachteiligungen von Frauen zu erkennen und leichter das Vertrauen von weiblichen Beschäftigten zu gewinnen, um beispielsweise über solche Benachteiligungen unterrichtet zu werden. Das Geschlecht ist deshalb für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte unverzichtbare Voraussetzung im Sinne des § 611 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass die Einschränkung auf Frauen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG und gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Daher auch der Hinweis, dass nur schwerbehinderte Frauen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden.
Die Aufgabenbeschreibung in der Stellenanzeige lautet: "Sie hat die Aufgabe, auf kommunaler Ebene zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde Halstenbek beizutragen." Hier ist die Gemeinde Halstenbek über den gesetzlich gesetzten Rahmen bereits hinaus gegangen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GstG sind ihre Aufgaben dahingehend definiert, dass sie bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten auf die Gleichstellung von Frauen hinzuwirken hat. Als Aufgabenschwerpunkte wurden daher frauenspezifische Punkte genannt, das schließt jedoch natürlich nicht weitere Aufgaben aus. Fakt ist jedoch, dass die Gleichstellungsbeauftragte überwiegend von Frauen in Anspruch genommen wird.
Ihre Sorge, dass Männer durch die Ausschreibung diskriminiert werden teile ich nicht. Es ist aus den geschilderten Gründen vom Gesetzgeber gewollt, dass hier eine bestimmte Stelle von einer Frau besetzt wird.'
Zitat
(...)
„Wer die menschliche Gesellschaft will, muss die männliche überwinden.“
Monika Ebeling schießen die Tränen in die Augen, als sie diesen Satz aus
den SPD-Leitlinien zitiert. Neun Worte, die für sie deutlich machen,
wie weit die Frauenbewegung die Männerverachtung getrieben hat.
(...)
Monika Ebeling erzählt von einem Mann, den seine Frau mitsamt Kind
völlig überraschend verließ, der erst nicht wusste, wo seine Familie
war. „Wenn eine Frau einen Mann diskreditieren will, reicht es, dass sie
ihn als Täter hinstellt – dann traut sich keiner mehr nachzufragen“,
sagt sie. „Mich hat betroffen gemacht, mit welcher Leichtigkeit ein
Verdacht ausgesprochen werden kann und welche Konsequenzen er hat,
unabhängig davon, ob es zu einer Anzeige kommt.“
(...)
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